Reise- und Teilnahmebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der SKI-EXTRA Reisen GmbH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt erst dann zustande, wenn die Firma SKI-EXTRA Reisen GmbH dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt oder übersandt hat. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der SKI-EXTRA Reisen GmbH vor, an das die SKI-EXTRA Reisen GmbH für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist der SKI-EXTRA Reisen GmbH die Annahme erklärt, was auch durch Zahlung des Reisepreises bzw. der Anzahlung erfolgen kann.

2. Bezahlung

Der Kunde hat bei Vertragsabschluss gegen Aushändigung der Reisebestätigung eine Anzahlung von 10% des Reisepreises als Anzahlung zu leisten. Bei einem Reisepreis von über 1.000 EUR sind 100 EUR pro Reisenden als Anzahlung zu zahlen. Werden der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, berechtigt dies die SKI-EXTRA Reisen GmbH zur Auflösung des Reisevertrages und zur Berechnung von Schadenersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren, vorausgesetzt, es liegt nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigter Reisemangel vor. Der über die Anzahlung hinausgehende Teil des Reisepreises ist nach Erhalt der kompletten Reiseunterlagen spätestens 30 Tage vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung an die SKI-EXTRA Reisen GmbH zu entrichten. Erfolgt der Vertragsabschluss bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn, ist der gesamte Reisepreis sofort nach Erhalt der Reiseunterlagen zu entrichten. Der Kunde kann sich gegen Zahlung des Reisepreises die Reiseunterlagen bei SKI-EXTRA Reisen GmbH abholen. Zur Absicherung des Kunden im Falle des Ausfalls von Reiseleistungen hat sich die SKI-EXTRA Reisen GmbH (entsprechend den gesetzlichen Vorschriften) bei der R+V Allgemeine Versicherung (Kautionsversicherung – R), Wiesbaden, versichert. Ein entsprechender Sicherungsschein im Sinne des § 651 k BGB befindet sich bei der Reisebestätigung. Dieser Sicherungsschein bebrieft den direkten Anspruch des Kunden gegen die R+V.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der SKI-EXTRA Reisen GmbH sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die im Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von SKI-EXTRA Reisen GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, sowie die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. SKI-EXTRA Reisen GmbH ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird SKI-EXTRA Reisen GmbH dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Reiserücktritt anbieten. SKI-EXTRA Reisen GmbH ist berechtigt, die ausgeschriebenen und bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Angaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- und Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird der Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, darüber unterrichtet. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer zumindest gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SKI-EXTRA Reisen GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte muss der Kunde unverzüglich nach Zugang der Information über die Preiserhöhung bzw. wesentliche Änderungen der Reiseleistung gegenüber SKI-EXTRA Reisen GmbH geltend machen.

4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung Ersatzperson

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei SKI-EXTRA Reisen GmbH. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann SKI-EXTRA Reisen GmbH Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. SKI-EXTRA Reisen GmbH kann diesen Ersatzanspruch nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen je angemeldeten Teilnehmer: bis 30 Tag vor Reiseantritt 10%, vom 29. bis 21. Tag vor Reisebeginn 50%, vom 20. bis 11. Tag vor Reisebeginn 60%, vom 10. bis 5. Tag vor Reisebeginn 70%, vom 4. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80%, sowie am Abreisetag 90% des jeweiligen Reisepreises. Sofern im Einzelfall die tatsächlich anfallenden Kosten den Pauschalbetrag unterschreiten, mindern sich die Rücktrittskosten entsprechend. Der Beweis obliegt dem Reiseteilnehmer. Der Kunde wird auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung hingewiesen. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten gleichen Geschlechts ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. SKI-EXTRA Reisen GmbH kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Lässt der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen, so hat er eine Umbuchungsgebühr von 50 EUR zu entrichten. Bei Eintritt eines Dritten in den Vertrag haften er und der Kunde der SKI-EXTRA Reisen GmbH gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Erstattungsanspruch des Reisenden, es sei denn, der Leistungsträger vor Ort erstattet der SKI-EXTRA Reisen GmbH ersparte Aufwendungen. Der Nachweis obliegt dem Reisenden.

6. Rücktritt oder Kündigung durch den Reiseveranstalter

SKI-EXTRA Reisen GmbH kann ohne Einhaltung einer Frist vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der SKI-EXTRA Reisen GmbH nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt SKI-EXTRA Reisen GmbH, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachte Beträge. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl SKI-EXTRA Reisen GmbH als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann SKI-EXTRA Reisen GmbH für die bereits erbrachten und zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist SKI-EXTRA Reisen GmbH verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Gewährleistung und Haftung

a)Haftung der SKI-EXTRA Reisen GmbH
Die SKI-EXTRA Reisen GmbH haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: die gewissenhafte Reisevorbereitung; die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung; die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
b)Gewährleistung
SKI-EXTRA Reisen GmbH verpflichtet sich entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung.
c) Beschränkung der Haftung der SKI-EXTRA Reisen GmbH
– vertragliche Haftung
Die vertragliche Haftung der SKI-EXTRA Reisen GmbH ist auf den dreifachen Reisepreise beschränkt, sobald ein Schaden des Reisenden, der nicht Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die SKI-EXTRA Reisen GmbH für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträger verantwortlich ist.
– deliktische Haftung
Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die SKI-EXTRA Reisen GmbH aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die SKI-EXTRA Reisen GmbH je Kunde und Reise bis 4.000 EUR. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Die SKI-EXTRA Reisen GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesucher, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen die SKI-EXTRA Reisen GmbH ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

9. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, sein Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht auf.

10. Paß, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhaft Falsch- oder Nichtinformation der SKI-EXTRA Reisen GmbH bedingt sind.

11. Abtretungsverbot/Aufrechnungsverbot

Eine Abtretung von Ansprüchen des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte – auch an Ehegatten – ist ausgeschlossen. Der Reisende ist nicht berechtigt, auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Vollkaufleute und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Oldenburg.

13. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegende Reise- und Teilnahmebedingungen.